unteren Bereich zu verurteilen gewesen. Ein Anknüpfen von Massnahmen von unbestimmter Dauer an rechtlich weniger erhebliche Anlasstaten ist unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit jedoch problematisch. Voraussetzung ist mithin, dass sich gestützt auf ein aktuelles Gutachten schlüssig und nachvollziehbar ergibt, dass die betroffene Person künftig viel gefährlicher sein soll als anlässlich der Anlasstat (vgl. HEER/HABERMEYER, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, N. 45 zu Art. 59 StGB mit Hinweisen). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt (siehe dazu oben).