Zwar wurde mit Urteil des Obergerichts vom 11. November 2021 schon einmal eine ambulante Massnahme angeordnet. Zudem befand sich der Beschuldigte wiederholt längere Zeit in Untersuchungshaft. Bei den damaligen und den vorliegenden Anlasstaten handelt es sich jedoch um Delikte mit einem leichten bis mittelschweren Verschulden im Bereich der verbalen Gewalt bzw. Aggression. Bei voller Schuldfähigkeit wäre der Beschuldigte mutmasslich lediglich zu einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe im - 10 -