von einer Behandlungsdauer von 3 bis 4 Jahren aus (act. 446). Eine stationäre Massnahme in einer forensisch-psychiatrischen Klinik ist zudem nicht bloss von einer Einschränkung der Bewegungsfreiheit des Beschuldigten geprägt, sondern umfasst regelmässig auch weitere starke Eingriffe in seine persönliche Freiheit, die sich aus der Notwendigkeit der Behandlung ergeben (vgl. BGE 130 IV 49 E. 3.3).