Eine stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 StGB stellt einen schweren Eingriff in die Freiheitsrechte des Beschuldigten dar. Im Unterschied zu Strafen ist ihre Dauer zeitlich relativ unbestimmt. Sie hängt vom Behandlungsbedürfnis des Massnahmeunterworfenen und den Erfolgsaussichten der Massnahme ab. Der mit ihr verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel maximal fünf Jahre und kann – wenn nötig mehrfach – um jeweils höchstens fünf Jahre verlängert werden (Art. 59 Abs. 4 StGB). Das Ende der Massnahme wird damit im Unterschied zum Ende der Strafe nicht durch simplen Zeitablauf bestimmt. Ihre Dauer hängt letztlich von den Auswirkungen der Massnahme auf die Gefahr weiterer