Auch sein Krankheitsbild zeigt sich nach aussen deutlich, indem der Beschuldigte auf Fragen teilweise wirre Ausführungen macht, denen nicht gefolgt werden kann, und sich offensichtlich selbst überschätzt (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 6, 15 f., 36). Diese im Allgemeinen negativ zu bewertende Situation des Beschuldigten hat sich über die letzten Jahre jedoch nicht wesentlich verschlechtert. Zudem geht aus den Akten nicht hervor, dass er in der Vergangenheit Straftaten gegen Leib und Leben begangen hätte. Ein über die Drohungen und Beschimpfungen hinausgehendes Gewaltpotenzial lässt sich nicht schlüssig ausmachen.