Seit seiner Entlassung aus der Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft (aufgrund des Strafverfahrens betreffend die neu begangenen Straftaten zum Nachteil von F._____) wohnt der Beschuldigte bei seinem Vater, eine feste Tagesstruktur fehlt (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 8). Weiterhin drohen eine Isolation und ein Abtauchen in die sozialen Medien, wie dies bereits früher geschehen ist. Auch sein Krankheitsbild zeigt sich nach aussen deutlich, indem der Beschuldigte auf Fragen teilweise wirre Ausführungen macht, denen nicht gefolgt werden kann, und sich offensichtlich selbst überschätzt (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 6, 15 f., 36).