Negativ ins Gewicht fällt, dass die mit obergerichtlichem Urteil vom 11. November 2021 angeordnete ambulante Massnahme wegen Aussichtslosigkeit aufgehoben wurde, da der Beschuldigte mangels Krankheitseinsicht konsequent nicht kooperiert und lediglich zwei Behandlungstermine wahrgenommen habe (vorinstanzliches Urteil E. 8). Demgegenüber ist positiv zu bewerten, dass der Beschuldigte gemäss eigenen Angaben kein Cannabis mehr konsumiert habe (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 12; beigezogenes Gutachten vom 5. September 2024 S. 21). Die finanzielle Situation ist unverändert desolat.