gemäss der Gutachterin aggressiv reagiert habe (vgl. beigezogenes Gutachten vom 5. September 2024 S. 5). Zudem sind weiterhin keine Hinweise ersichtlich, dass der Beschuldigte je eine Person ernsthaft tätlich angegriffen hätte. Es ist daher weiterhin auf die sorgfältig ausgearbeitete und schlüssige Einschätzung von Dr. med. B._____ in ihren schriftlichen Gutachten abzustellen. Insbesondere die aktuellere Beurteilung vom 5. September 2024 berücksichtigt auch die neu begangenen Straftaten zum Nachteil von F.__