handlung S. 29). Beispielsweise habe er der Oberrichterin auf eine Frage geantwortet, er lasse sich nicht auf ihre Psychotricks ein und möge es nicht, wenn ihn Leute für dumm verkaufen und Fragen stellen, deren Antwort sie bereits kennen (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4, 6, 9, 12). Diese Beobachtungen vermögen jedoch keinen tatsächlichen Übergang zur körperlichen Gewalt begründen, zumal sich der Beschuldigte auch schon in der Vergangenheit im Rahmen von Einvernahmen im Ton vergriffen und -8-