_ im Rahmen der Berufungsverhandlung neu dahingehend geäussert hat, die Wahrscheinlichkeit körperlicher Gewaltdelikte sei nunmehr gestiegen (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 19 ff.), vermag ihre zuvor wiederholt geäusserte gegenteilige Einschätzung nicht zu entkräften, insbesondere zumal sie nicht nachvollziehbar darlegen konnte, weshalb sie zu dieser veränderten Beurteilung gekommen ist (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 21, 24, 26, 28 f.). Als Grund brachte sie lediglich das anlässlich seiner Einvernahme gezeigte Verhalten des Beschuldigten gegenüber dem Spruchkörper vor, welches eine erhöhte Aggressionsbereitschaft aufgewiesen habe (Protokoll der Berufungsver-