Auf diese gutachterliche Einschätzung ist weiterhin abzustellen. Dass sich Dr. med. B._____ im Rahmen der Berufungsverhandlung neu dahingehend geäussert hat, die Wahrscheinlichkeit körperlicher Gewaltdelikte sei nunmehr gestiegen (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 19 ff.), vermag ihre zuvor wiederholt geäusserte gegenteilige Einschätzung nicht zu entkräften, insbesondere zumal sie nicht nachvollziehbar darlegen konnte, weshalb sie zu dieser veränderten Beurteilung gekommen ist (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 21, 24, 26, 28 f.).