Die Wahnqualität sei dabei immer gleichgeblieben und es gäbe keine Hinweise darauf, dass sein Wahn körperliche Gewalt fördern könnte (act. 510 f.). Diese Aussagen bestätigte Dr. med. B._____ in ihrem aktuellen Gutachten, wonach das Ausmass und die Bedrohlichkeit der Wahninhalte seit 2019 nicht zugenommen hätten (beigezogenes Gutachten vom 5. September 2024 S. 27).