Auch wenn er in Situationen hätte zuschlagen können, habe er das bisher nicht getan und sie sehe keine Wahnsituation in welcher sich dieses Risiko verwirklichen würde (act. 510 f.). Zwar fühle sich der Beschuldigte von seinem Umfeld beeinträchtigt und verärgert, was sich auch anlässlich der Berufungsverhandlung deutlich zeigte (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 3, 5, 7), der Kern seines Wahns betreffe jedoch seine eigene Aussergewöhnlichkeit und Intelligenz und sei somit positiv besetzt (act. 510 f.). Die Wahnqualität sei dabei immer gleichgeblieben und es gäbe keine Hinweise darauf, dass sein Wahn körperliche Gewalt fördern könnte (act.