beigezogenes Gutachten vom 5. September 2024 S. 27, 34). Es bestünden jedoch keine Hinweise auf eine akute und ernsthafte Gefahr dafür, dass der Beschuldigte effektiv strafbare Handlungen gegen Leib und Leben begehen bzw. seine (Todes-)Drohungen wahrmachen würde (act. 439, 510 f., beigezogenes Gutachten vom 5. September 2024 S. 27). Im Gegenteil hat die Gutachterin anlässlich ihrer vorinstanzlichen Einvernahme mitunter ausgesagt, dass das Zuschlagen nicht zum Wesen des Beschuldigten gehöre (act. 508). Auch wenn er in Situationen hätte zuschlagen können, habe er das bisher nicht getan und sie sehe keine Wahnsituation in welcher sich dieses Risiko verwirklichen würde (act.