68 ff.), indem sie wiederholt ausführt, dass die Rückfallgefahr für zukünftige verbale Gewaltdelikte wie die stattgehabten ohne entsprechende Behandlung hoch sei (act. 439, 445; beigezogenes Gutachten vom 5. September 2024 S. 27, 34). Wenn keine nachhaltige Besserung der deliktfördernden Symptome der paranoiden Schizophrenie auftrete, sei demnach mit neuerlichen Straftaten im Sinne der Anlasstaten, d.h. mit (Todes-)Drohungen und Beleidigungen, zu rechnen (act. 445; beigezogenes Gutachten vom 5. September 2024 S. 27, 34).