2.3.4.3. Bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit im engeren Sinne ist vorab zu prüfen, welche Rückfallgefahr vom Beschuldigten ausgeht, um abzuwägen, ob diese eine stationäre Massnahme als Eingriff in seine Freiheitsrechte zu rechtfertigen vermag. Hinsichtlich der Rückfallgefahr deckt sich die gutachterliche Einschätzung von Dr. med. B._____ mit jener des Vorgutachters Dr. med. E._____ (act. -7-