Das Obergericht hat bereits mit Urteil SST.2020.230 vom 11. November 2021 statt der damals beantragten stationären Massnahme eine ambulante Massnahme gemäss Art. 63 StGB angeordnet. Zur Begründung wurde dazumal ausgeführt, dass eine stationäre Massnahme nicht verhältnismässig im engeren Sinne sei und damit entfalle (Urteil des Obergerichts SST.2020.230 vom 11. November 2021 E. 3.2. f.). Wie nachfolgend aufzuzeigen ist, hat sich an dieser Ausgangslage vorliegend nichts Wesentliches geändert.