a StGB vor. Diese stehen wesentlich mit der festgestellten psychischen Störung des Beschuldigten im Zusammenhang, zumal es grundsätzlich unbe- -6- stritten ist, dass er im Zustand der Schuldunfähigkeit gehandelt hat (vorinstanzliches Urteil E. 6; Berufungserklärung S. 1). 2.3.4. 2.3.4.1. Bei einer Gesamtwürdigung erweist sich eine stationäre Massnahme jedoch als nicht verhältnismässig im engeren Sinne, weshalb von einer entsprechenden Anordnung abzusehen ist.