2.3.3. Der Beschuldigte hat mit der Drohung ein Vergehen (Art. 180 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 10 Abs. 3 StGB) und mit der versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte den vollendeten Versuch eines Vergehens begangen (Art. 285 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 10 Abs. 3 StGB). Nachdem auch eine Massnahme angeordnet werden kann, wenn die Anlasstat im Versuchsstadium steckengeblieben ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1088/2020 vom 18. November 2020 E. 1.4.3), liegen gleich zwei Anlasstaten gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. a StGB bzw. Art. 63 Abs. 1 lit. a StGB vor.