Zwar bestritt der Beschuldigte wiederholt, an einer psychischen Störung zu leiden (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4 ff.); die fehlende Krankheitseinsicht gehört gemäss der Gutachterin jedoch zum Krankheitsbild (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 23). Die Verteidigung stellt die Diagnose jedenfalls nicht in Frage (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 33; Berufungsantwort E. 2). Damit ist das Vorliegen einer schweren psychischen Störung zu bejahen (vgl. zum Rechtsbegriff der schweren psychischen Störung: BGE 146 IV 1 E. 3.5).