2.3. Die Voraussetzungen für die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme gemäss Art. 59 StGB sind vorliegend mangels Verhältnismässigkeit nicht erfüllt. Jedoch erweist sich eine ambulante Massnahme gemäss Art. 63 StGB mit stationärer Einleitung gemäss Abs. 3 der genannten Bestimmung als verhältnismässig. 2.3.1. Das Gericht stützt sich bei seinem Entscheid über die Anordnung einer Massnahme nach Art. 59-61, 63 und 64 StGB zwingend auf eine sachverständige Begutachtung (Art. 56 Abs. 3 StGB; BGE 134 IV 315 E. 4.3.1).