2. 2.1. Die Vorinstanz hat von der Anordnung einer stationären Massnahme gemäss Art. 59 ff. StGB abgesehen und die mit Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 11. November 2021 angeordnete ambulante Massnahme gemäss Art. 63a Abs. 3 StGB aufgehoben. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Berufung, dass eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB anzuordnen sei.