2.4. Die Berufungsverhandlung mit Einvernahme des Beschuldigten sowie der Sachverständigen Dr. med. B._____ fand am 12. Juni 2025 statt. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Berufung der Staatsanwaltschaft richtet sich gegen die Nichtanordnung einer stationären Massnahme, die dem Beschuldigten zugesprochene Entschädigung und die Nichtauferlegung der Verfahrenskosten. Die übrigen Punkte sind demgegenüber unangefochten geblieben und deshalb nicht zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO).