2. 2.1. Mit Berufungserklärung vom 17. Oktober 2024 beantragte die Staatsanwaltschaft, es sei eine stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 StGB anzuordnen. Unabhängig davon sei dem Beschuldigten keine Entschädigung zuzusprechen und ihm seien sowohl die erstinstanzlichen als auch die obergerichtlichen Verfahrenskosten aufzuerlegen. -3- 2.2. Die Staatsanwaltschaft reichte mit Eingabe vom 25. November 2024 vorgängig zur Berufungsverhandlung eine schriftliche Berufungsbegründung ein. 2.3. Mit vorgängiger Berufungsantwort vom 6. Januar 2025 beantragte der Beschuldigte die Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft.