Von der Anordnung einer (stationären oder ambulanten) therapeutischen Massnahme gemäss Art. 56 ff. StGB wurde abgesehen und die ambulante Massnahme, welche das Obergericht mit Urteil vom 11. November 2021 angeordnet hatte, wurde gemäss Art. 63a Abs. 3 StGB aufgehoben. Für die ausgestandene Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft von 347 Tagen wurde dem Beschuldigten eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 34'700.00 zugesprochen und die Verfahrenskosten sowie die Kosten für die amtliche Verteidigung wurden auf die Staatskasse genommen.