1.4. Das Bezirksgericht Kulm sprach den Beschuldigten mit Urteil vom 28. Mai 2024 vom Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Anklageziffer I./2. frei und erkannte im Übrigen, dass der Beschuldigte die Straftatbestände der versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Anklageziffer I./1. (Art. 285 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) sowie der Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB) in schuldunfähigem Zustand gemäss Art. 19 Abs. 1 StGB verübt habe. Von der Anordnung einer (stationären oder ambulanten) therapeutischen Massnahme gemäss Art. 56 ff.