Diese Entschädigung wird von der Beschuldigten zur Hälfte zurückverlangt, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 5. 5.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden der Beschuldigten in der Höhe von Fr. 2'705.00 auferlegt. - 22 - 5.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – sofern noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger der Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 5'997.95 (inkl. Mehrwertsteuer) auszurichten. Diese Entschädigung wird von der Beschuldigten zurückgefordert, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Zustellung an: […]