und zu einer Verbindungsbusse von Fr. 1'350.00, ersatzweise 15 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 3. Von einer Landesverweisung wird gestützt auf Art. 66a Abs. 2 StGB abgesehen. 4. 4.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.00 und Auslagen von Fr. 106.00, gesamthaft Fr. 3'106.00, werden der Beschuldigten zur Hälfte auferlegt. Im Übrigen werden die obergerichtlichen Verfahrenskosten auf die Staatskasse genommen. 4.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger der Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 3'216.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.