Der Kostenverlegung folgend ist die dem amtlichen Verteidiger auszurichtende Entschädigung von der Beschuldigten zur Hälfte zurückzufordern, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 7. 7.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die vorinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen erweist sich nach wie vor als korrekt und bedarf keiner Korrektur. Nachdem ein Schuldspruch wegen mehrfachen Betrugs ergeht, hat die Beschuldigte die vorinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen (Art. 426 Abs. 1 StPO).