rechtfertigt es sich somit, der Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens zur Hälfte aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen. 6.2. Der amtliche Verteidiger der Beschuldigten ist für das Berufungsverfahren gestützt auf die eingereichte Kostennote vom 25. März 2025 zzgl. des Aufwands für die obergerichtliche Hauptverhandlung von 1.5 Stunden (inkl. einer kurzen Nachbesprechung) mit rund Fr. 3'216.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT).