5.4. Zusammenfassend erscheint eine Resozialisierung der Beschuldigten in ihrem Heimatland dem Kosovo aufgrund sozialer und familiärer Beziehungen zwar grundsätzlich möglich, aber die Beschuldigte lebt mit ihren minderjährigen Kindern und ihrem Ehemann, ihrer Kernfamilie, in der Schweiz eine intakte Beziehung, weiter liegt kein überwiegendes öffentliches Interesse an einer Landesverweisung vor. Aus dem Gesagten folgt, dass in Anwendung von Art. 66a Abs. 2 StGB auf eine Landesverweisung zu verzichten ist.