schuldigte des mehrfachen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig gemacht hat, ist ihr Verschulden – wie bereits erwähnt – auch in Würdigung des Deliktsbetrags von Fr. 11'269.15 im Lichte der Bezugsdauer von insgesamt 12 Monaten noch als leicht einzustufen. Der Beschuldigten wird keine Schlechtprognose gestellt und es wird ein bedingter Vollzug ausgesprochen. Die Beschuldigte hält sich zudem seit knapp 18 Jahren in der Schweiz auf. In dieser Zeit wurde sie erstmals straffällig. Insgesamt überwiegt damit das öffentliche Interesse an der Landesverweisung das private Interesse der Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz nicht.