5.2.3. Die Beschuldigte unterliegt dem besonderen Schutz gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK. Eine Landesverweisung würde zu einer faktischen Trennung der Kernfamilie und der gelebten familiären Beziehung führen, was einen unzumutbaren Eingriff in das persönliche Interesse der Beschuldigten darstellen würde, da sie ihr Familienleben nicht anderswo pflegen kann. Zusammenfassend ist ein schwerer persönlicher Härtefall zu bejahen. 5.3. Es bleibt das öffentliche Interesse an einer temporären Wegweisung und Fernhaltung der Beschuldigten aus der Schweiz zu bewerten.