5.2.2. In Würdigung des Umstands, dass die Kernfamilie der Beschuldigten, bestehend aus dem Ehegatten und ihren beiden minderjährigen Kindern, in der Schweiz lebt und die Beschuldigte die Hauptbezugsperson ihrer Kinder ist, besteht für sie ein starkes Interesse daran, in der Schweiz zu bleiben. Zwar garantiert die EMRK kein Recht auf die Wahl des für das Familienleben am besten geeigneten Ortes, jedoch befinden sich der Sohn der Beschuldigten am Anfang seiner Berufslehre und die Tochter noch in der Primarschule. Beide Kinder wurden in der Schweiz geboren und leben seit ihrer Geburt hier.