Familiennachzugsgesuch vom 29. Mai 2007; Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 3). Da ihr Ehemann in der Schweiz geboren wurde, war es für sie "selbstverständlich", in die Schweiz zu ziehen (GA act. 40). Im Jahr 2008 kamen der Sohn der Beschuldigten und im Jahr 2013 die Tochter in der Schweiz zur Welt (GA act. 42; UA act. 117 Ziff. 21). Die Beschuldigte lebt demnach seit 18 Jahren in der Schweiz. Sie ist die Hauptbezugsperson für ihre zwei Kinder und lebt mit ihnen und ihrem Ehemann in X._____. Ihr Sohn (Jahrgang 2008 [UA act. 5]) begann am tt.mm.2024 eine [Lehre] bei der E._____ AG (GA act.