vgl. vorinstanzliches Urteil E. 7.3. GA act. 37 ff.; UA act. 105 ff.; UA act. 114 ff.; Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 3). Einen Deutschsprachkurs hat sie bisher nicht besucht; ihre deutschen Sprachkenntnisse erlangte sie durch Arbeit und Kontakt mit Nachbarn (GA act. 39; Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 3). 2007 heiratete sie ihren Ehemann, den sie über Verwandte im Kosovo kennengelernt hatte und welcher ebenfalls über die kosovarische Staatsbürgerschaft verfügt, und zog nach der Eheschliessung im Jahr 2007 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz (UA act. 5 Ziff. 21; GA act. 39 f.; Familiennachzugsgesuch vom 29. Mai 2007;