Nettoeinkommen von Fr. 3'900.00 [gemäss eingereichten Belegen vor Obergericht] abzüglich des Pauschalabzugs von 20 % sowie in Würdigung des Umstands, dass der Ehemann eine geregelte Erwerbstätigkeit ausübt, abzüglich 7.5 % für das erste Kind und 6.25 % für das zweite Kind), ist nicht ersichtlich. Es hat daher diesbezüglich beim Urteil des Bezirksgerichts Rheinfelden sein Bewenden. Die Geldstrafe beläuft sich demnach auf Fr. 5'400.00 (60 x Fr. 90.00). Die Vorinstanz gewährte den bedingten Strafvollzug und setzte die Probezeit zu Recht auf das gesetzliche Minimum von 2 Jahren fest. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen (E. 6.7.) verwiesen werden.