4.5. Die Tagessatzhöhe bestimmt sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils (Art. 34 Abs. 2 StGB). Die Vorinstanz setzte den Tagessatz auf Fr. 90.00 fest. Die Beschuldigte als auch die Anklägerin bringen dagegen keine Einwendungen vor und eine Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse, welche eine Auswirkung auf die Höhe des Tagessatzes hätte (monatliches - 14 -