Dass die Beschuldigte nicht vorbestraft ist, stellt den Normalfall dar und ist weder strafmindernd noch straferhöhend zu berücksichtigen (BGE 136 IV 1). Im Ergebnis erscheint – unter Berücksichtigung der noch auszufällenden Verbindungsbusse (vgl. E. 4.6. nachfolgend) – eine Reduktion der Geldstrafe um 10 Tagessätze auf 60 Tagessätze als angemessen.