4.4. Die Beschuldigte zeigte sich von Anfang an einsichtig und bereute die gemachten Fehler (UA act. 120 Ziff. 48 ff.; GA act. 43). Im Rahmen der Täterkomponenten sind ihr kooperatives Verhalten bei der Aufklärung der Straftaten sowie ihre Einsicht und Reue strafmindernd zu berücksichtigen (vgl. auch BGE 121 IV 202 E. 2d/cc; Urteil des Bundesgerichts 6B_762/2011 vom 9. Februar 2012 E. 4.4). Dass die Beschuldigte nicht vorbestraft ist, stellt den Normalfall dar und ist weder strafmindernd noch straferhöhend zu berücksichtigen (BGE 136 IV 1).