Juli 2020: Fr. 1'203.00 [UA act. 92 ff.]). Im Weiteren kann für die Verschuldensbewertung auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden, so dass auch in diesen Fällen von einem leichten Tatverschulden auszugehen ist. Bei einer Einzelbetrachtung wären Geldstrafen von jeweils 10 bis 20 Tagessätzen angemessen gewesen. Dem Obergericht erscheint daher, auch in Würdigung der zeitlichen und räumlichen Nähe der jeweiligen Betrugshandlungen, insgesamt eine Erhöhung um 40 Tagessätze für die weiteren Betrugshandlungen auf total 70 Tagessätze als angemessen.