Verschuldung ihres Ehemannes (UA act. 120; GA act. 43; Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 4 f.) und damit einhergehend in der schlechten finanziellen Situation der vierköpfigen Familie begründet. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände ist - in Relation zum weiten Strafrahmen des Betrugs von bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe - insgesamt von einem noch leichten Verschulden auszugehen. Es ist dafür eine Einsatzstrafe von 30 Tagessätzen Geldstrafe festzulegen.