bzw. hat sie wahrheitswidrig angegeben, keiner Arbeitstätigkeit nachzugehen (UA act. 85 f.). Daraus ist der Arbeitslosenkasse ein Schaden von Fr. 1'260.10 durch zu Unrecht ausbezahlte Arbeitslosenentschädigung entstanden (UA act. 92). Die Beschuldigte verfügte über ein erhebliches Mass an Entscheidungsfreiheit: So wäre es für sie ohne weiteres möglich gewesen, den Zwischenverdienst der Arbeitslosenkasse wahrheitsgetreu anzugeben. Allerdings bestand ihr Motiv nicht darin, sich mit dem zusätzlichen, ihr nicht zustehenden Geld irgendwelche Luxusartikel zu beschaffen, sondern ihr Handeln lag in der finanziellen - 13 -