4.3. 4.3.1. Bei der Strafzumessung ist vom schwersten Delikt auszugehen. Die Einsatzstrafe ist vorliegend für die Betrugshandlung im August 2020 mit einem Deliktsbetrag von Fr. 1'260.10 festzulegen (UA act. 92), welche anschliessend für die weiteren Betrugshandlungen angemessen zu erhöhen ist. Die Beschuldigte hat es im August 2020 unterlassen, auf dem Formular AdvP ihren Zwischenverdienst bei der C._____ AG in der Höhe von Fr. 1'506.51 anzugeben (UA act. 56 ff.) bzw. hat sie wahrheitswidrig angegeben, keiner Arbeitstätigkeit nachzugehen (UA act.