Die Vorinstanz sprach die Beschuldigte vom Vorwurf des Betruges frei und verurteilte sie wegen unrechtmässigem Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 90.00 sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 1'350.00. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg hat die Strafart und das Strafmass nicht angefochten (Berufungsbegründung Antrag 1.).