Betreffend den Vorwurf des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe i.S.v. Art. 148a StGB hat kein formeller Freispruch zu erfolgen, da dieser denselben Lebenssachverhalt umfasst, welcher im Schuldspruch wegen Betrugs mündet. - 12 - 4. 4.1. Der Tatbestand des Betrugs wird gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.