3.3. Hinsichtlich des subjektiven Tatbestandes gab die Beschuldigte bereits anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 17. April 2023 an, dass sie sich bei der Arbeitslosenkasse angemeldet habe, da ihr Ehemann, welcher die Firma B._____ betrieben habe, viele Schulden gehabt habe (UA act. 117 Ziff. 18; Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 4). Sie habe sich entschieden, “von irgendwo Geld zu beziehen” (UA act. 118 Ziff. 33). Sie gab an, gewusst zu haben, dass ihr keine Arbeitslosenentschädigung zugestanden, sie falsche Angaben auf den Formularen gemacht und sie diese mittels ihrer Unterschrift wahrheitswidrig bestätigt habe (UA act. 119 f. Ziff.