3.2. Indem die Beschuldigte gegenüber der Arbeitslosenkasse für die Monate September 2019 bis August 2020 angegeben hat, nicht erwerbstätig gewesen zu sein, sie die Arbeitslosenkasse damit arglistig getäuscht, diese in einen Irrtum versetzt und damit zu einer Vermögensdisposition bestimmt hat, ist bei der Arbeitslosenkasse ein Schaden in der Höhe von total Fr. 11'269. 15 eingetreten. Die Beschuldigte hat den objektiven Tatbestand des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB damit mehrfach erfüllt.