Unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung kann ihr demnach nicht vorgeworfen werden, nicht die nötige Sorgfalt an den Tag gelegt zu haben. - 11 - 3.1.3. Zusammengefasst durfte die Arbeitslosenkasse sich demnach – mangels Ungereimtheiten oder widersprüchlicher Angaben – auf die Angaben der Beschuldigten als versicherte Person verlassen. Entgegen der Vorinstanz ist deshalb eine die Arglist ausschliessende Mitverantwortung der Arbeitslosenkasse zu verneinen.