Es handelte sich im vorliegenden Fall aus Sicht der Arbeitslosenkasse um einen Routinefall bzw. um ein ausgesprochenes Massengeschäft (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_587/2020 vom 12. Oktober 2020 E. 1.2.2). Von einer Arbeitslosenkasse kann nicht verlangt werden, dass sie alle Empfänger, so auch die Beschuldigte, von Arbeitslosenversicherungsleistungen pauschal des Missbrauchs verdächtigt. Vielmehr durfte sie der Beschuldigten, zumal zum Zeitpunkt der Gesuche und der Auszahlungen noch keine Ungereimtheiten vorlagen (die Meldung seitens des SECO erfolgte erst am 28. Dezember 2021 [UA act. 33], die letzte Auszahlung war am 22. September 2020 erfolgt [UA act.